Im Sommer 2017 wurde ein neues Modul für GIS4YOU entwickelt: das Auftragsmodul.
Damit ist es unseren Kunden möglich, ihren Mitarbeitern allfällige Wartungs- und Kontrolltätigkeiten wiederholt zuzuweisen und ihre Tätigkeiten zu Kontrollieren.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Speziell zugeschnitten auf das vom Gesetzgeber von den Gemeinden verlangte Betriebs- und Wartungshandbuch, ermöglicht es den Gemeinden, dieses digital zu führen.
Betriebs- und Wartungshandbuch
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Daher werden an die Dienstleistung Trinkwasserversorgung besonders hohe Anforderungen gestellt.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die technische und hygienische Funktionsfähigkeit der Versorgungsanlage in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten oder Unternehmungen zu überprüfen ist – Fremdüberwachung § 134 WRG. Um diese Fremdüberwachung möglichst effizient und kostensparend durchführen zu können, muss der Betreiber über ein Konzept der Eigenüberwachung verfügen.Das Betriebs- und Wartungshandbuch muss vor allem den Anforderungen des Betreibers einer Anlage genügen und den Betriebsablauf unterstützen und dokumentieren. Ein solches Betriebs- und Wartungshandbuch gilt als Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
Das Betriebs- und Wartungshandbuch gliedert sich in:
- Anlagen- und Organisationsbeschreibung Die wesentlichsten Anlagen bzw. Anlagenteile – z.B. digitaler Leitungskataster und die Betriebsorganisation – Organigramm – müssen so beschrieben werden, dass ein rascher Überblick möglich ist
- Betriebsdaten Die Betriebsdaten umfassen die statistischen Daten, die Schadensstatistik, die Wasserqualität und der Betriebsbericht
- Überwachung Zweck der Eigenüberwachung ist gemäß § 5 Trinkwasserverordnung, dass die WVA in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten wird. Die Eigenüberwachung umfasst den Inspektions und Wartungsplan sowie die bescheidgemäßen Auflagen.
Gemäß § 134 WRG ist die technische und hygienische Funktionsfähigkeit der Versorgungsanlage in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten oder Unternehmungen zu überprüfen ist – Fremdüberwachung .
(ÖVGW-Richtlinie W 85 Betriebs- und Wartungshandbuch für Wasserversorgungsunternehmen)